Rassismus
Die UN-Antirassismuskonvention definiert rassistische Diskriminierung als «jede auf der vermeintlichen ethnischen Herkunft, »Rasse«, Hautfarbe, Abstammung oder nationalen Ursprungs beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird».
Die Aufteilungen in «Rassen» nach vermeintlichen oder tatsächlichen Merkmalen wie der Hautfarbe oder Herkunft und die Zuschreibung bestimmter und unterschiedlich bewerteter Eigenschaften sind willkürlich und ganz überwiegend ein Mittel, Menschen herabzuwürdigen und auszuschließen.Auf rechtlicher Ebene wird zwischen rassistischen und anderen abstammungsbezogenen Diskriminierungen unterschieden, die Sanktionen sind bei rassistischer Diskriminierung wie auch Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft jedoch die gleichen.
Es gibt viele Formen von Rassismus. Unterschieden wird beispielsweise zwischen anti-Schwarzem, antimuslimischem oder antiasiatischem Rassismus.
Den größten Anteil der Beratungsanfragen bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes machen jene zur Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft aus. Für eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Thematik, bietet die Antidiskriminierungsstelle zahlreiche Informationsmaterialien, die sich mit dem Schutz vor rassistischer Diskriminierung befassen an ( u.a. auch auf ihrer Homepage )
Diskriminierung
Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von konstruierten Gruppen und diesen zugeordneten Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Diskriminierung kann sich zeigen als Kontaktvermeidung, Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und Positionen, als Boykottierung oder als persönliche Herabsetzung. Der Begriff bezeichnet sowohl den Vorgang als auch das Ergebnis, also die Ausgrenzung und strukturelle Benachteiligung der diskriminierten Personen und Gruppen.
Die Durchsetzung von Diskriminierung setzt in der Regel soziale, wirtschaftliche, politische oder diskursive Macht voraus. Diskriminierung ist nicht auf individuelles Handeln beschränkt, sondern auch in gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen verankert. Um dies deutlich zu machen, wird zwischen Diskriminierung auf subjektiver, interaktionaler, institutioneller, gesellschaftlich-kultureller und struktureller Ebene unterschieden.
Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (GMF)
Das Konzept der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit lag einem zehnjährigen Forschungsprojekt des Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung der Universität Bielefeld zugrunde, das von 2002 bis 2012 durchgeführt worden ist. Seit 2014 wird das Konzept in den alle zwei Jahre erscheinenden „Mitte-Studien“ der Friedrich-Ebert-Stiftung fortgeführt.
Im Zentrum steht dabei die Frage, wie Menschen mit unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Herkunft sowie mit verschiedenen Lebensstilen in der weiß-deutschen Mehrheitsgesellschaft wahrgenommen werden und Projektionsfläche für feindselige Einstellungen sind.
Antisemitismus
Antisemitismus basiert auf einer doppelten Unterscheidung. Die Wir-Gruppe wird zunächst als «Volk», «Staat», «Nation», «Rasse», «Identität», «Kultur» oder Religion von anderen «Völkern», «Staaten» usw. unterschieden. Diese Einheiten werden in einer antisemitischen Logik immer als wesenhafte, einheitliche und harmonische Gemeinschaften verstanden. «Die Juden» werden ihnen dann als Gegenprinzip gegenübergestellt.
Durch eine entsprechende Stereotypisierung werden «die Juden» für alle verunsichernden und als negativ empfundenen Umstände politischer, ökonomischer und kultureller Modernisierungsprozesse verantwortlich gemacht. Außerdem wird ihnen die Bedrohung und «Zersetzung» jener sich als angeblich ursprünglich vorgestellten Gemeinschaft zugeschrieben. Daraus ergeben sich der Glaube an eine in Gut und Böse eingeteilte Welt, an das Wirken verborgener Mächte und Verschwörungen als weitere Grundelemente des Antisemitismus.
Da «die Juden» in dieser Logik die personifizierte Bedrohung darstellen, beinhaltet Antisemitismus außerdem die Umkehr von Opfern und Täter:innen und die Diskriminierung – bis zur Vernichtung von Menschen, die als «Juden» markiert werden, – auf institutioneller und gesellschaftlich kultureller Ebene. Antisemitische Stereotype rechtfertigen diese Diskriminierungen. Als wichtige Formen von Antisemitismus werden verschiedenen Typisierungen unterschieden: christlicher, rassistischer, sekundärer, israelbezogener und NS-vergleichender Antisemitismus bzw. antizionistischer und islamistischer/islamisierter Antisemitismus.
Antiziganismus
„Antiziganismus ist die spezifische Form des Rassismus. Es ist eine historisch entstandene Konstruktion, die sich gegen Gruppen richtet, die als sogenannte 'Zi' wahrgenommen und stigmatisiert werden.“
"Rom" bedeutet Mensch – und hat sich als Sammelbegriff und Selbstbezeichnung für die vielfältigen Gruppen von Gruppen von Roma und Romnija in Europa etabliert. Als Sinti und Sintize bezeichnen sich die Angehörigen einer Teilgruppe, die seit dem 15. Jahrhundert im deutschen Sprachraum und in Mitteleuropa zu Hause sind. Rassistische Vorurteile gegen Sinti und Roma sind bis heute weit verbreitet – romantisierende Bilder genauso wie abwertende. Viele Angehörige der Minderheit erfahren in ihrem Alltag Diskriminierung.
Auch in der Sprache findet Diskriminierung statt. Der Begriff Antiziganismus selber ist umstritten, weil er die abwertende Fremdbezeichnung "Zig" beinhaltet. Er wird trotzdem von einigen Roma-Organisationen verwendet, auch um die darin enthaltenen rassistischen Zuschreibungen sichtbar zu machen, welche von tatsächlichen Lebenswirklichkeiten völlig unabhängig sind.
Im vorliegenden Handlungskonzept benutzen auch wir den Begriff, da er sich weitestgehend etabliert hat und einem größeren Teil der Gesellschaft bekannt ist.
Antimuslimischer Rassismus (AMR)
Antimuslimischer Rassismus ist ein kulturalistisch argumentierender Rassismus, der sich gegen Muslim:innen und gegen Menschen richtet, die als Muslim:innen markiert sind, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen tatsächlich den Islam praktizieren und wie religiös sie sind. B. religiöse Kleidung, Aussehen, Namen oder Staatsangehörigkeit. Aus ihnen werden eine «ethnisch» gefasste Herkunft , eine «Abstammung» und eine religiöse und kulturelle Zugehörigkeit abgeleitet und einem «Wir» als Gegensatz gegenübergestellt.
Sie werden in deterministischer Weise auf Individuen übertragen, um ihr Verhalten zu erklären, soziale Ungleichheiten, Ausschlüsse und Dominanz zu rechtfertigen, die Privilegien der jeweiligen Wir-Gruppe aufrechtzuerhalten und eine auf Homogenität ausgerichtete nationale Gemeinschaftskonstruktion zu stabilisieren.
Institutioneller Rassismus
Institutioneller Rassismus resultiert aus der Anwendung formeller und informeller „ungeschriebener“ Gesetze, Regeln, Vorschriften, Normen und Verfahren. In seiner direkten Form erlauben formelle und informelle Regeln eine gezielte Unterscheidung und Ungleichbehandlung von rassistisch diskreditierbaren Menschen gegenüber fraglos Dazugehörigen.
In seiner indirekten Variante werden formelle und informelle Handlungsmuster und Regeln der Gleichbehandlung, die in den Mitgliedschaftsbedingungen einer Institution eingeschrieben sind, auf alle gleichermaßen angewandt, haben aber auf rassistisch diskreditierbare Menschen diskriminierende Auswirkungen. Rassismus ist hier also das Ergebnis einer Gleichbehandlung, die die unterschiedlichen Voraussetzungen von Personen nicht berücksichtigt.
Das ist z. B. der Fall, wenn Schulen das Vermitteln der Bildungssprache Deutsch nicht als ihre Aufgabe, sondern Deutschkenntnisse als Voraussetzung betrachten, die Kinder schon mitbringen müssen. Formen von institutionellem Rassismus sind Seiteneffekt-Rassismus und past-in-present-Rassismus. Institutioneller Rassismus führt dazu, dass der Zugang zu Ressourcen, Partizipation und Anerkennung sowie die Möglichkeit, ihre Potenziale auszuschöpfen, für einige Menschen trotz des Gleichheitsgrundsatzes eingeschränkt sind, während andere dabei privilegiert sind.
Rechtsextremismus
Eine einheitliche Definition des Rechtsextremismus gibt es nicht, da in großen Teilen der Wissenschaft etwas anderes unter dem Begriff verstanden wird als die amtliche Definition des Verfassungsschutzes und der nahestehenden „Extremismustheorie“. Darüber hinaus ist umstritten, was die Elemente eines rechtsextremen Weltbilds sind und ab welchem Intensitätsgrad von einem geschlossen rechtsextremen Weltbild gesprochen werden kann.
Zumindest darauf, dass eine Ideologie der Ungleichheit fester Bestandteil des Rechtsextremismus ist, können sich die allermeisten Wissenschaftler:innen aber einigen. Demnach werden Menschen anhand von konstruierten „Rassen“ oder „Ethnien“ in „natürliche“, unabänderliche Kollektive eingeteilt.
Durch den Ausschluss all derer, die „von Natur aus“ nicht zum Kollektiv gehören, soll das Ziel erreicht werden, dass ethnisch-homogene Völker in Regionen zusammenleben, die entlang ethnischer Trennlinien definiert werden. Indem die rechtsextreme Argumentation dem Kollektiv eine vorrangige Stellung gegenüber dem Individuum zuschreibt, widerspricht sie den Grundlagen der liberalen Demokratie, die sich ihrerseits am freien, gleichen und selbstbestimmten Individuum orientiert.
Extreme Rechte
Die Bezeichnung „Extreme Rechte“ ist eine Begriffsalternative zum Begriff Rechtsextremismus, die deutlich macht, dass Ideologien der Ungleichheit und diskriminierende Einstellungen nicht ausschließlich am rechten Rand, sondern ebenso in der Mitte der Gesellschaft vertreten sind. Dies ist ein Schluss der in vielen Definitionen des Rechtsextremismus nicht gezogen oder zumindest nicht deutlich genug herausgestellt wird. Die Bezeichnung „extreme Rechte“ steht dann für jene Bevölkerungsanteile, die Ausgrenzungspraktiken am umfassendsten durchsetzen beziehungsweise deren Umsetzung am umfassendsten einfordern.
Der Teil der Gesellschaft, der vereinzelt rechte Ansichten teilt, jedoch nicht in der Intensität, dass er zur „extremen Rechten“ zählt, wird als „etablierte Rechte“ eingeordnet.